Reichling's Blog

Verfassungsgebende Versammlung

Posted in Allgemein by reichling on 10/09/2020

Ich habe mich längere Zeit hier zurückgehalten und mich meinem Haupttätigkeitsfeld, der Astronomie, gewidmet.

Außerdem setzen sich zur Zeit noch andere, zum Teil angeregt durch meinen Blog, mit dem Reichsdeutschen auseinander.

So darf ich auf die Seiten von Sonnenstaatsland hinweisen.

Aber zur Zeit ist eine Gruppe, die sich „Verfassungsgebende Versammlung“ nennt, aktiv. Deren Argumente habe ich zum großen Teil bereits widerlegt. Aber sie verbreiten jetzt wieder den schon lange abgelegten Mist.

Auf der Website der Verfassungsgebenden Versammlung (künftig VV genannt) gibt es eine Seite mit dem Titel

Der vollständige Rechtssatz mit Erklärungen

…klarer und eindeutiger kann eine Rechtslage nicht sein…

„Durch die Ausrufung der Verfassunggebenden Versammlung sind alle bestehenden und vorherigen Rechtssysteme sowie Staatsgebilde erloschen. Über der „konstituierenden Gewalt“ (pouvoir constituant) des Volkes steht kein anderes Recht. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich diesem höheren Recht selbst unterstellt, wie sie in den Artikeln 25 und 146 Grundgesetz sowie der UN-Charta (UN-Zivilpakt / UN-Sozialpakt) zum Selbstbestimmungsrecht der Völker – Artikel 1 – (1-3) und durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfG 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951, II. Senat, Leitsatz 21 und 21 a und c, Leitsatz 27 und 29, ius cogens, unabänderlich und verbindlich erklärt.“

Diese Ausrufung der VV muss sehr leise erfolgt sein, denn kaum ein Deutscher hat von ihr jemals etwas gehört.

Es stimmt schon, dass über der konstituierenden Gewalt des Volkes (pouvoir constituant) kein anderes Recht steht.

Aber diese pouvoir constituant hat das deutsche Volk schon längst ausgeübt, nämlich 1949, mit der Zustimmung des vom Parlamentarischen Rates verfassten Grundgesetzes durch die Landtage der beteiligten Bundesländer.

Der Parlamentarische Rat selbst bestand aus Mitgliedern der Landtage, die vorher in demokratischen Wahlen gewählt worden sind.

Das Volk kann seinen Willen auch über gewählte Vertreter kund tun und muss nicht jedes Mal für jede Kleinigkeit an die Urne gebeten werden.

Schauen wir doch mal

Präambel
Das Deutsche Volk, einig in seinen Stämmen und von dem Willen beseelt, sein Reich in Freiheit und Gerechtigkeit zu erneuen und zu festigen, dem inneren und dem äußeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu fördern, hat sich diese Verfassung gegeben.


Das ist die Präambel der Reichsverfassung von 1919, auch Weimarer Verfassung genannt.

Danach hat sich das deutsche Volk die Verfassung gegeben. Und wie?
Das Volk hat diese Aufgabe delegiert an eine Verfassungsgebende Versammlung, die in diesem Fall Nationalversammlung genannt wurde.

Die Mitglieder dieser Nationalversammlung wurden vom Volk gewählt. Eine Volksabstimmung über die Verfassung hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.

Und dennoch gilt die Weimarer Verfassung als erste demokratische Verfassung auf deutschem Boden.
Die Wahl zur Nationalversammlung fand im gesamten Deutschen Reich statt. Dazu wurden von den Gemeinden Wählerlisten mit den Namen der wahlberechtigten Personen aufgestellt.

Wer aber hat die VV, die wohl im November 2014 gebildet wurde, etabliert? Wir wissen es nicht. Es ist im Geheimen geschehen. Wer sind die Mitglieder dieser VV, wann und von wem wurden sie gewählt? Wir wissen es nicht.

Die Bundesrepublik Deutschland erfüllt alle Voraussetzungen, die ein Staat erfüllen muss, um Staat zu sein.

Sie hat ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk und auch eine Staatsgewalt. Die Verfassungsgebende Versammlung hat nichts dergleichen.

Das erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1951 bezog sich auf die Bildung des Landes Baden-Württemberg aus den früheren Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. Auf die Arbeit der VV hat dieses Urteil keinen Einfluss.

Interessant ist auch diese Stelle:

Die tatsächliche Existenz und somit die Rechtswirksamkeit dieser Verfassunggebenden Versammlung für Deutschland, ist durch den Schriftverkehr mit dem Bundesverfassungsgericht ab 03. Juli 2018 offiziell bestätigt.

Wie wird dieser Schriftverkehr wohl aussehen? Es werden ja keine Belege dafür vorgelegt. Aber ich kann mir durchaus vorstellen, dass man seine Tätigkeit dem Bundesverfassungsgericht mit Schreiben vom 3. Juli 2018 angekündigt hat. Das Schreiben ging dann per Einschreiben/Rückschein an das Bundesverfassungsgericht, der Rückschein liegt vor, eine Antwort des BVerfG steht noch aus, also wurde die Existenz und Rechtswirksamkeit der VV vom BVerfG bestätigt. Son einfach ist das.

KRR-Reichskanzler Ebel ist mit dieser Masche ja auch einige Jahrzehnte durchgekommen.

Weiter heißt es auf der Seite der VV
Urteil des Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 14.02.1989 (18 A 858/87), NVwZ 1989, 790 (ZaöRV 51 [1991], 191) (s.310[89/1])

„Ein neuer Staat erwirbt seine Völkerrechtspersönlichkeit unabhängig von seiner Anerkennung oder Nichtanerkennung durch die bloße Tatsache seines Entstehens. Die in der Anerkennung liegende Feststellung, daß der Staat entstanden sei, ist nur deklaratorischer Natur“.

Jetzt ist nur noch das Volk zu finden. Aber das ist aufgrund der juristischen Ereignisse seit 1918 gar nicht so einfach.

Das deutsche Volk ist eigentlich sehr einfach zu finden, es sind alle mit deutscher Staatsangehörigkeit.

Das Urteil des OVB Münster vom 14.2.1989 konnte ich leider noch nicht auffinden. Vielleicht gelingt es mir ja noch.
Aber es hat mit Deutschland nichts zu tun. Deutschland ist ja kein neuer Staat, sondern ist bereits seit 1871 Persönlichkeit des Völkerrechts. Ich fand allerdings Hinweise darauf, dass dieses Urteil in Urteilen anderer Verwaltungsgerichte zitiert wird. Und in diesen Urteilen geht es um Abschiebungen.

Politisches Asyl in Deutschland wurde ja nur dann gewährt, wenn der Asylsuchende in seinem Heimatstaat aus politischen Gründen verfolgt wird. Und es wurden nur staatliche Verfolgungen anerkannt. Wie ist also zu verfahren, wenn die Verfolgung in einem Territorium erfolgt, das kein anerkannter Staat ist sondern zum Beispiel von einer Rebellengruppe beherrscht wird?
Es ist leicht vorstellbar, dass diese Rebellengebiete, sofern die Rebellengruppe die tatsächliche Herrschaft darin ausübt, als Staat im Sinne der Asylgesetzgebung zu betrachten sind.
Aber vielleicht komm ich mal an das Originalurteil.

Weiter im Text

1) Artikel 146 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 – „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Damit ist zweifelsfrei klar, das Grundgesetz war noch niemals und ist auch heute keine völkerrechtlich relevante Verfassung, sondern ein vorgegebenes Verwaltungspapier.

Da steht zwar was vom Grundgesetz vom 23. Mai 1949, zitiert wird aber die Version am 3.10.1990. Aber Schwamm drüber.

Dieser Artikel legt fest, wann das Grundgesetz seine Gültigkeit als Verfassung verliert. Nämlich dann, wenn eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen wurde.

So lange dies nicht der Fall ist, bleibt das Grundgesetz unsere Verfassung. Das ist es schon seit 1949.

Aber was stellt sich der Verfasser unter einer völkerrechtlich relevanten Verfassung vor? Eine Verfassung ist kein Element eines Staates. Sie ist eine innere Angelegenheit des Staates und hat mit dem Völkerrecht nichts zu tun.

Allerdings kann eine Verfassung gegen Völkerrecht verstoßen. Wenn sie zum Beispiel festlegt:

Artikel 4 ­ Geltungsbereich der Verfassung
§ 1. Der Bundesstaat Deutschland besteht aus den Gebieten und Landflächen der 26 Bundesstaaten mit dem Gebietsstand vom 31. Juli 1914. Diese sind im Einzelnen: Reichsland Elsaß­Lothringen, ……

Frankreich wäre darüber sicherlich nicht amüsiert. Und die Elsässer und Lothringer auch nicht. Die fühlen sich nämlich als Franzosen.

Ich habe nur aus dem Text der VV zitiert.

Weiter

2) Artikel 133 des Grundgesetzes – „Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.“

Der BRD-Bund ist also kein Staat, sondern eindeutig die Treuhand-Verwaltung für ein privatrechtlich organisiertes, Vereinigtes Wirtschaftsgebiet. Daher auch so viele Privatisierungen ehemaliger staatlicher Einrichtungen.

Ja, so steht es im Grundgesetz. Aber, die Auslegung trifft vorne und hinten nicht zu. Das Vereinigte Wirtschaftsgebiet war eine Organisation der Länder der amerikanischen und Britischen Zone, die wirtschaftliche Aufgaben für die beteiligten Länder wie ein Gesamtstaat übernimmt. Erst Anfang 1949 traten die Länder der französischen Besatzungszone diesem Vereinten Wirtschaftsgebiet bei.

Mit der Bildung der Bundesrepublik Deutschland ist dieses Vereinigte Wirtschaftsgebiet weggefallen. Es hatte aber während der Zeit seines Bestehens staatliche Aufgaben übernommen und sind dadurch Rechte und Pflichten entstanden.

Diese Rechte und Pflichten sind nach der Gründung der Bundesrepublik an den Bund, also an den Gesamtstaat, gefallen, und nicht an die Länder. Immer, wenn im Grundgesetz das Wort „Bund“ zu finden ist, wird damit stets der Gesamtstaat in Abgrenzung zu den Ländern gemeint.

3) Artikel 25 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 – „Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen (der BRD) vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“ Das höhere Völkerrecht steht zweifelsfrei über jedem Staats- und Bundesrecht. Dieses internationale Recht steht über Verwaltungsrecht – bestätigt die BRD selbst durch diesen Artikel.

Auch das ist ne Selbstverständlichkeit. Aber was sind die allgemeinen Regeln des Völkerrrechts? Regeln, die ganz bestimmte Sachverhalte betreffen, sind nun mal keine allgemeinen Regeln.

4) Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfG 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951, II. Senat, Leitsatz 21 und 21 c – „Eine verfassunggebende Versammlung ist ein weltweit anerkannter, völkerrechtlicher Akt und hat einen höheren rechtlichen Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung (siehe Art. 25 GG). Sie ist im Besitz des pouvoir constituant. Mit dieser besonderen Stellung ist unverträglich, daß ihr von außen Beschränkungen auferlegt werden. Ihre Unabhängigkeit bei der Erfüllung dieses Auftrages besteht nicht nur hinsichtlich der Entscheidung über den Inhalt der künftigen Verfassung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens, in dem die Verfassung erarbeitet wird.“

und Leitsatz 27. Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Existenz überpositiven, auch den Verfassungsgesetzgeber bindenden Rechtes an und ist zuständig, das gesetzte Recht daran zu messen.

und Leitsatz 29. Dem demokratischen Prinzip ist nicht nur wesentlich, daß eine Volksvertretung vorhanden ist, sondern auch daß den Wahlberechtigten das Wahlrecht nicht auf einem in der Verfassung nicht vorgesehenen Wege entzogen wird.

Wie ich schon erwähnt habe, betrifft dieses Urteil die Bildung des Bundeslandes Baden-Wüttemberg und sonst nichts.

5) Rechtssatz zur Entstehung eines Rechtssubjekts, also eines Staates – „Das völkerrechtliche Subjekt (ein Staat, hier in Deutschland wären das die Bundesstaaten) bestand und besteht durch seine legitimen, natürlichen Rechtspersonen (Staatsangehörige der Bundesstaaten, also unsere Groß-oder Urgroßeltern) und derer in der Rechtsfolge, (also wir als Nachkommen) welche ihrerseits ihre unveräußerlichen und unauflöslichen Rechte aus dem völkerrechtlichen Subjekt (den Staaten oder dem Staat) ziehen“

Der Text sieht auf den ersten Blick etwas verworren aus. Auf den zweiten Blick man, er sieht nicht nur so aus, er ist etwas verworren.

Das völkerrechtliche Subjekt ist seit 1871, seit der Gründung des Deutschen Reiches, Deutschland und nicht die Bundesstaaten. Sie sind nur noch Gliedstaaten des Staates Deutsches Reich, der in der Reichsverfassung von 1871 meist Deutschland genannt wurde.

Dieses völkerrechtliche Subjekt besteht ununterbrochen seit 1871, es muss also, was Deutschland angeht, nichts mehr entstehen, es ist schon längst da.

1871, bei Gründung des Deutsches Reiches, waren die legitimen, natürlichen Rechtspersonen die damals regierenden Fürsten. Das gewöhnliche Staatsvolk waren die Untertanen.

Seit 1918 sieht das etwas anders aus. Deutschland wurde Republik, und in einer Republik ist der Staat eine öffentliche Sache, oder wie der Lateiner sagt, eine Res publica.

Wir sind Bürger dieser Republik und über Wahlen an der politischen Willensbildung beteiligt.


6) Der amerikanische Außenminister erklärte am 18. Mai 1959 anlässlich der Genfer Außenminister-Konferenz: „Die Bundesrepublik Deutschland und die sogenannte Deutsche Demokratische Republik stellen nicht – und zwar weder getrennt, noch gemeinsam – eine gesamtdeutsche Regierung dar, die ermächtigt wäre, für das als Deutschland bekannte Völkerrechtssubjekt zu handeln und Verpflichtungen einzugehen. Die Regierung der Vereinigten Staaten ist nicht der Auffassung, und sie wird es auch nicht zulassen, daß Deutschland als Völkerrechtssubjekt für immer in neue separate Staaten aufgeteilt ist.“

Bei dieser Konferenz der Außenminister der vier Siegermächte in Genf ging es um Fragen der deutschen Wiedervereinigung.

Der amerikanische Außenminister wiederholte  mit seiner Erklärung nur das, was schon seit 1945 Ansicht der USA, aber auch Großbritanniens und Frankreichs war: Das Völkerrechtssubjekt Deutschland wird nicht in neue seperate Staaten aufgeteilt. Weder die Regierung der BRD noch die der DDR, auch nicht beide gemeinsam, sind danach ermächtigt, für ganz Deutschland zu handeln.

Im Deutschlandvertrag 1955 wurde von den Westmächten der Bundesrepublik der Status eines in inneren und äußeren Angelegenheiten souveränen Staates zuerkannt. Die Bundesrepublik war nicht mehr besetzt, das Besatzungsrecht wurde in deutsches Recht überführt, es oblag von da an den Organen der BRD, dieses Besatzungsrecht beizuhehalten, zu ändern oder aufzuheben.

Vorbehalte sicherten sich die Westalliierten nur in Fragen Berlins und Fragen der Wiedervereinigung. Diese Vorbehaltsrechte sind mit der Wiedervereinigung am 3.10.1990 erloschen.

7) Das Völkerrechtssubjekt Deutschland „als Ganzes“ befindet sich nachweislich im Rechtsstand der Verfassunggebenden Versammlung vom 01. November 2014 für sämtliche Gebiete in den völkerrechtlich anerkannten Grenzen der Außenministerkonferenz in Moskau von 1943, dem Londoner Protokoll von 1944, wie der Potsdamer Konferenz von 1945 und im Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 und somit de jure in dem damit übereinstimmenden Gebietsstand vom 18. Juli 1990 bzw. de facto im Gebietsstand vom 29. September 1990.

Die Verfassungsgebende Versammlung vom 1.11.2014 ist kein Organ irgendeines Staates, das in der Lage ist, Recht zu setzen, geschweige denn eine Verfassung zu erlassen. Diese Aussage zeugt für Größenwahn.

Zur Außenministerkonferenz am 1.11.1943 in Moskau. Hier wurde auch darüber beraten, wie nach dem Krieg mit Deutschland weiter verfahren werden soll. Es konnte keine Einigung erzielt werden, weil sich sogar die USA selbst nicht einig waren. Präsident und Militär hatten eine andere Auffassung als das Außenministerium.

Im Londoner Protokoll 1944 wurden erste Pläne über die Aufteilung Deutschlands in Besatzungszonen besprochen. Es folgten noch weitere Besprechungen, zuletzt im Juli 1945,  wo man Frankreich ebenfalls noch eine Besatzungszone und einen Sektor in Berlin zugestanden hat.

Und nun zum Gebietsstand vom 31.12.1937 und der Potsdamer Konferenz.

Es gibt kein einziges Abkommen der Alliierten, keine Absprache, dass Deutschland in den Grenzen von 1937 weiter existieren werde.

Schauen wir doch mal ins Potsdamer Abkommen. Ich will nur wenige Teile zeigen.

VI.
Stadt Königsberg und das anliegende Gebiet

 Die Konferenz prüfte einen Vorschlag der Sowjetregierung, daß vorbehaltlich der endgültigen Bestimmung der territorialen Fragen bei er Friedensregelung derjenige Abschnitt der Westgrenze der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, der an die Ostsee grenzt, von einem Punkt an der östlichen Küste der Danziger Bucht in östlicher Richtung nördlich von Braunsberg-Goldap und von da zu dem Schnittpunkt der Grenzen Litauens, der Polnischen Republik und Ostpreußens verlaufen soll.

Die Konferenz hat grundsätzlich dem Vorschlag der Sowjetregierung hinsichtlich der endgültigen Übergabe der Stadt Königsberg und des anliegenden Gebietes an die Sowjetunion gemäß der obigen Beschreibung zugestimmt, wobei der genaue Grenzverlauf einer sachverständigen Prüfung vorbehalten bleibt.

Der Präsident der USA und der britische Premierminister haben erklärt, daß sie den Vorschlag der Konferenz bei der bevorstehenden Friedensregelung unterstützen werden.

Im Klartext heißt das, dass de nördliche Teil von Ostpreußen damit an die Sowjetunion, jetzt Russland, angeschlossen wurde. Und es war nicht beabsichtigt, dass in einer Friedensregelung daran etwas geändert werden sollte.

IX.
Polen

Die Konferenz hat die Fragen, die sich auf die Polnische Provisorische Regierung der Nationalen Einheit und auf die Westgrenze Polens beziehen, der Betrachtung unterzogen.

Hinsichtlich der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit definierten sie ihre Haltung in der folgenden Feststellung:
a) ….
b) Bezüglich der Westgrenze Polens wurde folgendes Abkommen erzielt:
In Übereinstimmung mit dem bei der Krim-Konferenz erzielten Abkommen haben die Häupter der drei Regierungen die Meinung der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit hinsichtlich des Territoriums im Norden und Westen geprüft, das Polen erhalten soll. Der Präsident des Nationalrates Polens und die Mitglieder der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit sind auf der Konferenz empfangen worden und haben ihre Auffassungen in vollem Umfange dargelegt. Die Häupter der drei Regierungen bekräftigen ihre Auffassung, daß die endgültige Festlegung der Westgrenze Polens bis zu der Friedenskonferenz zurückgestellt werden soll.

Die Häupter der drei Regierungen stimmen darin überein, daß bis zur endgültigen Festlegung der Westgrenze Polens, die früher deutschen Gebiete östlich der Linie, die von der Ostsee unmittelbar westlich von Swinemünde und von dort die Oder entlang bis zur Einmündung der westlichen Neiße und die westliche Neiße entlang bis zur tschechoslowakischen Grenze verläuft, einschließlich des Teiles Ostpreußens, der nicht unter die Verwaltung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Übereinstimmung mit den auf dieser Konferenz erzielten Vereinbarungen gestellt wird und einschließlich des Gebietes der früheren Freien Stadt Danzig, unter die Verwaltung des polnischen Staates kommen und in dieser Hinsicht nicht als Teil der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland betrachtet werden sollen.

Auch damit war klar, die Gebiete östlich von Oder und Neiße waren für Polen bestimmt. Dass sie nur vorübergehend unter polnische Verwaltung gestellt werden sollten, steht im Potsdamer Abkommen nicht drin.

Bei den 2+4-Verhandlungen hat die Bundesregierung nicht auf diese Gebiete verzichtet. Deutschland hatte sie seit 1945 nicht mehr.

Allgemeine Rechtsgrundsätze zum räumlichen Geltungsbereich:

„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes, einer Verordnung, ohne weiteres festzustellen. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das grundgesetzliche Gebot der Rechtssicherheit gemäß Art. 20 GG und Bestimmtheit gemäß Art. 80 I 2 GG, ungültig!“

„Ein Gesetz hat nur dann Gültigkeit, wenn diesem Gesetz ein räumlicher Geltungsbereich zugewiesen ist.“ „Gesetze sind bei Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig.“ „Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel auf-kommen läßt ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147). Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen und verstehen.“

Ohne Angabe seines räumlichen Geltungsbereiches verstößt ein Gesetz jedoch gegen den grundgesetzlichen Anspruch auf Rechtssicherheit und Bestimmtheit und ist dadurch ungültig und nichtig! Die darauf anwendbaren Rechtsgrundsätze „Ohne Bestimmung keine Handlung“, „Ohne Geltungsbereich kein Recht“ oder die alte römische Rechtsregel „Nulla poena sine lege“, wurden bestätigt durch die BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147 und damit offenkundig, bedürfen also analog zu § 291 ZPO keines weiteren Beweises!

Zu den Normen, deren Gültigkeits- oder Anwendungsbereich nicht zu erkennen ist, sagte das BVerfG in seiner Entscheidung 1 C 74/61 vom 28.11.1963, Zitat: „…. denn eine Norm, die den räumlichen Geltungsbereich ihres Verbotes so ungenügend bestimmt, daß ihr nicht eindeutig entnommen werden kann wo sie gilt, läßt den Rechtsunterworfenen im Unklaren darüber, was Rechtens sein soll.“ Das Lüneburger OVerwG bezog sich ergänzend auf diese Entscheidung des BVerfG, indem es seine Entscheidung 3 K 21/89 vom 06.12.1990 so begründete, Zitat: „Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich einer Satzung (eines Gesetzes) ohne weiteres festzustellen. Eine Verordnung die hierüber Zweifel aufkommen läßt ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig“ und verwies auf die BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147. „Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit über-wiegendem juristischen Inhalt lesen und auch verstehen (BVerwG a.a.O.).“

Es muß also im betreffenden Gesetz selber stehen, muß dort genau definiert sein, wo es denn gelten soll! Ermangelt es einem Gesetz, einer Verordnung o.ä., der Angabe seines räumlichen Geltungsbereiches, ist es nach der Judikatur des BVerfG und des BVerwG, sowie des OVerwG Lüneburg, ungültig, ist es nichtig! Ein Gesetz ohne Angabe seines räumlichen Geltungsbereiches kann also nirgendwo gelten und somit auch nicht gültig, rechtswirksam oder anwendbar sein! An der Wirksamkeit dieser Rechtsnorm ändert sich auch nichts durch gegenteilige bloße, unbewiesene Behauptungen von Behördenbediensteten jeglicher Art, auch nicht von Richtern, da es diesen an der dazu erforderlichen legislativen Kompetenz ermangelt!

Nach den Entscheidungen des BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963 und des BVerwG 17, 192 = DVBl. 1964, 147 ist ein Gesetz ohne Angabe seines räumlichen Geltungsbereiches daher nicht gültig und nicht anwendbar!

Das Sammelsurium konzentriert sich im letzten Absatz. Er wurde von mir fett markiert. Dieser Absatz beweist, dass von der VV niemand in der Lage ist, selbst zu recherchieren. Sie schnappen irgendwelchen Blödsinn auf und geben den ungeprüft weiter.

Ich wollte mir dieses Urteil anschauen
Bundesverfassungsgericht 3 K 21/89 Urteil vom 6.12.1990

Ich konnte in der Datenbank überhaupt kein einziges Urteil des BVerfG vom 6.12.1990, allerdings eines mit diesem Aktenzeichen. Es ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg. Aber was soll’s. Bundesverfassungsgericht, Oberverwaltungsgericht. Gericht ist Gericht, und dann kommt es so genau nicht drauf an.

Es bleiben noch zwei Urteile übrig, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und das des OVG Lüneburg.

Das BVerwG urteilte über eine LandschaftsschutzVERORDNUNG in Nordrhein-Westfalen und das OVG Lüneburg über eine BaumschutzSATZUNG in einer Stadt in Schleswig-Holstein. Damals war das OVG Lüneburg auch für Schleswig-Holstein zuständig.

Jetzt hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts für unsere Reichsfreunde und Verfassungsgeber einen winzigen Nachteil. Es ist relativ leicht in juristischen Bibliotheken auffindbar. Und man kann es dann auch nachlesen.

In einem rechtsextremen Forum (Volksbetrug.net) wurde im Dezember 2012 bereits ein Screenshot der Veröffentlichung im Deutschen Verwaltungsblatt gepostet. Ich habe ihn von dort übernommen.

Um nicht alles neu zu schreiben, hier ein Link auf meine damalige Veröffentlichung.

https://reichling.wordpress.com/2012/12/29/wie-ist-das-jetzt-mit-geltungsbereich-eines-gesetzes/#more-1598

Seit meines damaligen Beitrages hat man immer weniger die These vernehmen können, dass ein Gesetz einen Geltungsbereich braucht. Die Verantwortlichen der Verfassungsgebenden Versammlung fallen prompt wieder auf diese alte Lüge herein.














6 Antworten

Subscribe to comments with RSS.

  1. comsubpac said, on 11/09/2020 at 00:31

    Gut das du zurück bist!

    • reichling said, on 11/09/2020 at 19:14

      Ja, ich hab ja geschrieben, dass ich mich mehr der Astronomie widme. Aber bei Facebook und Youtube schlage ich mich immer noch dem Reichsknaller herum.

      Du bist ja auch im Sonnenstaatform. Und dann weißt du ja, dass die von Sonnenstaatland ihre Sache hervorragend machen. Und als Team haben sie mehr Möglichkeiten als ich, der ich eigentlich Einzelkämpfer war.

      Aber ich weiß, ich bin nicht allein, und wenn ich mal nicht mehr kann, so jung bin ich ja auch nicht mehr, dass auch andere da sind, die über diese Reichschaoten informieren.

  2. missgunst-deutschland said, on 11/09/2020 at 19:15

    Wollen wir doch mal sehen was die Rechtswissenschaft dazu meint.

    Zitat:

    „Aus rechtspositivistischer Sicht gibt es am Beispiel des geltenden deutschen Verfassungsrechts kein deutsches Recht, das dem Zugriff des deutschen Souveräns – des Volkes – entzogen wäre. Denn das Volk übe seine Staatsgewalt aus, in dem es Recht setze und vollziehe. Recht (im rechtswissenschaftlichen Sinne gemeint) sei daher nicht Voraussetzung und Grenze der Souveränität des Volkes, sondern Ausdruck und Folge seiner Souveränität und Medium, in dem die Souveränität sich entfalte. Das Volk sei daher im Prinzip noch nicht einmal gehindert – notfalls durch Neuschaffung der Verfassung –, Zwangsarbeit zu erlauben, Eigentum abzuschaffen oder die Unverletzlichkeit der Wohnung aufzuheben. Übergeordnete „Rechtssätze“, an die auch der Souverän im Rechtssinne absolut gebunden wäre, gebe es nicht. Sollte sich der Souverän an bestimmte Werte aus moralischen, ethischen oder sonstigen Gründen gebunden fühlen (etwa an die Unantastbarkeit der Menschenwürde oder die freie Meinungsäußerung), so werde er sie berücksichtigen. Rechtlich verpflichtet aber sei er dazu nicht.

    Demgegenüber vertritt eine am Naturrecht orientierte Rechtsphilosophie die Auffassung, auch in demokratischen Staaten solle die „Rechtssouveränität“ der Volkssouveränität vorangestellt werden. Das heißt, bestimmte Rechtsgrundsätze (wie z. B. die Menschenrechte) dürften als Grundlage des politischen Lebens in einer Demokratie nicht verletzt werden. Die demokratische Anwendung des Volkssouveränitätsprinzips bestehe nicht in einer Durchsetzung des Willkürwillens der Mehrheit, sondern in der Achtung der Rechte einzelner und der gesellschaftlichen Minderheiten und Gruppen durch die demokratisch qualifizierte Mehrheit.

    Derzeit sind wir in der Verlegenheit dass wir wohl nahe an Artikel 20.4 stehen. Denn was hier abgeht hat nichts mehr mit einer rechtsstaatlichen Demokratie zu tun. Hier sind die Seiten einfach verkehrt. Landesrecht bricht derzeit Bundesrecht, und niederrangiges Recht bricht Verfassungsrecht. Dass dieser, jetzige Zustand nicht nur unerträglich, sonder katastrophal ist, muss nicht erwähnt werden.

    Artikel 20. 4 gibt folgendes aus:

    „Das Widerstandsrecht als Mittel der streitbaren Demokratie ist mit der Notstandsgesetzgebung in das Grundgesetz 1968 eingefügt worden.[6] Der Parlamentarische Rat hatte 1949 mit großer Mehrheit eine entsprechende Regelung noch abgelehnt, da man sie als eine „Aufforderung zum Landfriedensbruch“ (Carlo Schmid) ansah.[7] Der Widerstand ist gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 bis Abs. 3 GG zu zerstören,[8] somit legalisiert.[9]

    Das Widerstandsrecht ist ein Abwehrrecht des Bürgers gegenüber einer rechtswidrig ausgeübten Staatsgewalt mit dem Ziel der konservierenden Bewahrung oder Wiederherstellung der Rechtsordnung.[10] Im engeren Sinn richtet sich das Widerstandsrecht auch gegen Einzelne oder Gruppen, wenn diese die Verfassung gefährden; es dient dann der Unterstützung der Staatsgewalt, etwa wenn diese zu schwach ist, die verfassungsmäßige Ordnung aufrechtzuerhalten (Verfassungshilfe).[11]

    Strittig ist, wann dieses Recht greift. Nach einer Meinung greift es bereits, noch bevor die Ordnung gefährdet worden ist; schon die Vorbereitungen zu einem solchen Umsturz dürfen bekämpft werden. Nach anderer Meinung greift dieses Recht aber nur, wenn die Verfassungsordnung bereits ausgehebelt wurde – somit bleiben selbst bei offensichtlichen Verstößen der Staatsorgane gegen die Verfassung nur der Weg über Wahlen und Abstimmungen sowie der Rechtsweg, solange letzterer noch gangbar ist.[12]

    Deutsche nach Art. 116 GG, also Ausländer eindeutig ausgenommen, dürfen dieses Recht aber nur als Ultima Ratio nutzen; vorher müssen alle anderen Mittel, insbesondere ein möglicher Rechtsweg ausgeschöpft sein. Nach Meinung einiger Staatsrechtler haben die Widerständler auch das Recht, Anschläge und Tötungen (z. B. „Tyrannenmord“) zu begehen, da das Widerstandsrecht sonst nutzlos sei.

    Im Hinblick auf das Ziel, die verfassungsmäßige Ordnung zu schützen, müssen die Aktionen aber verhältnismäßig, also neben dem Verfolgen eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein.

    Zitat Ende:

    Quellen:
    https://de.wikipedia.org/wiki/Artikel_20_des_Grundgesetzes_f%C3%BCr_die_Bundesrepublik_Deutschland#Absatz_4

    Und
    https://de.wikipedia.org/wiki/Volkssouver%C3%A4nit%C3%A4t#Rechtsphilosophische_Sichtweise

    Um den Derzeitigen Zustand zu beenden, haben sich ein paar schlaue Leute zusammengesetzt und darüber philosophiert was wohl das beste Mittel wäre um dieser systematischen Zersetzung des deutschen Rechtsstaates entgegenzuwirken.

    Die Antwort ist so einfach wie Simpel:

    „Man redet mit allen uns schließt niemanden mehr aus“ Das ist wohl der größte Feind einer Frau Merkel und ihrer Truppe von Rechtsbrechern. Das Stürmchen auf die Reichstagstreppe war eine billige Inszenierung eines SED Senats, und unser angeblicher Präsident gab sich die Blöße diese billige Inszenierung medienwirksam mit dem Bundesverdienstkreuz zu belohnen. Was für ein Fauxpas für Deutschland.

    Dass in Berlin auch Robert F. Kennedy Junior auftrat, ist allen Medien entgangen. Wollen wir doch mal schauen was daraus noch wird, denn es wird Zeit das die Bundesrepublik mit ihrer derzeitigen Verfasstheit fällt!

    • reichling said, on 22/09/2020 at 12:26

      Ich will nur kurz darauf anworten.

      Das Grundgesetz ist die derzeitige deutsche Verfassung. Daran führt kein Weg vorbei.

      Natürlich hat das Volk das Recht, sich eine Verfassung zu geben. Aber wie macht das Volk das? Eine Verfassungsgebende Versammlung wäre eine Möglichkeit. Die Nationalversammlung, die die Weimarer Verfassung von 1919 ausgearbeitet hat, war eine solche. Sie wurde vom Volk und allgemeiner, gleicher Wahl gewählt.

      Von der Existenz der jetzigen Verfassungsgebenden Versammlung weiß kaum ein Deutscher Bescheid. Sie wurde nicht gewählt und ist daher auch nicht legitimiert, eine Verfassung für Deutschland zu beschließen.

      Wenn man sich den Text ihrer Verfassung anschaut, kann man nur den Kopf schütteln. Dass der Text von einigen schlauen Leuten stammt, kann ich nicht erkennen. Ich werde in einem eigenen Beitrag darauf eingehen.

      • missgunst-deutschland said, on 08/10/2020 at 13:06

        Da will ich ihnen mal kurz etwas zitieren,
        denn außer einer gültigen deutschen Verfassung gilt natürlich auch noch ganz anderes Recht. Folgende 2 Dinge fand ich dazu:
        „Aus rechtspositivistischer Sicht gibt es am Beispiel des geltenden deutschen Verfassungsrechts kein deutsches Recht, das dem Zugriff des deutschen Souveräns – des Volkes – entzogen wäre. Denn das Volk übe seine Staatsgewalt aus, in dem es Recht setze und vollziehe. Recht (im rechtswissenschaftlichen Sinne gemeint) sei daher nicht Voraussetzung und Grenze der Souveränität des Volkes, sondern Ausdruck und Folge seiner Souveränität und Medium, in dem die Souveränität sich entfalte. Das Volk sei daher im Prinzip noch nicht einmal gehindert – notfalls durch Neuschaffung der Verfassung –, Zwangsarbeit zu erlauben, Eigentum abzuschaffen oder die Unverletzlichkeit der Wohnung aufzuheben. Übergeordnete „Rechtssätze“, an die auch der Souverän im Rechtssinne absolut gebunden wäre, gebe es nicht. Sollte sich der Souverän an bestimmte Werte aus moralischen, ethischen oder sonstigen Gründen gebunden fühlen (etwa an die Unantastbarkeit der Menschenwürde oder die freie Meinungsäußerung), so werde er sie berücksichtigen. Rechtlich verpflichtet aber sei er dazu nicht.

        Und 2. was zur Dertzeitigen situation sehr gut passt:

        „Das Widerstandsrecht als Mittel der streitbaren Demokratie ist mit der Notstandsgesetzgebung in das Grundgesetz 1968 eingefügt worden.[6] Der Parlamentarische Rat hatte 1949 mit großer Mehrheit eine entsprechende Regelung noch abgelehnt, da man sie als eine „Aufforderung zum Landfriedensbruch“ (Carlo Schmid) ansah.[7] Der Widerstand ist gegen jeden, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 bis Abs. 3 GG zu zerstören,[8] somit legalisiert.[9]

        Das Widerstandsrecht ist ein Abwehrrecht des Bürgers gegenüber einer rechtswidrig ausgeübten Staatsgewalt mit dem Ziel der konservierenden Bewahrung oder Wiederherstellung der Rechtsordnung.[10] Im engeren Sinn richtet sich das Widerstandsrecht auch gegen Einzelne oder Gruppen, wenn diese die Verfassung gefährden; es dient dann der Unterstützung der Staatsgewalt, etwa wenn diese zu schwach ist, die verfassungsmäßige Ordnung aufrechtzuerhalten (Verfassungshilfe).[11]

        Strittig ist, wann dieses Recht greift. Nach einer Meinung greift es bereits, noch bevor die Ordnung gefährdet worden ist; schon die Vorbereitungen zu einem solchen Umsturz dürfen bekämpft werden. Nach anderer Meinung greift dieses Recht aber nur, wenn die Verfassungsordnung bereits ausgehebelt wurde – somit bleiben selbst bei offensichtlichen Verstößen der Staatsorgane gegen die Verfassung nur der Weg über Wahlen und Abstimmungen sowie der Rechtsweg, solange letzterer noch gangbar ist.[12]

        Deutsche nach Art. 116 GG, also Ausländer eindeutig ausgenommen, dürfen dieses Recht aber nur als Ultima Ratio nutzen; vorher müssen alle anderen Mittel, insbesondere ein möglicher Rechtsweg ausgeschöpft sein. Nach Meinung einiger Staatsrechtler haben die Widerständler auch das Recht, Anschläge und Tötungen (z. B. „Tyrannenmord“) zu begehen, da das Widerstandsrecht sonst nutzlos sei.

        Im Hinblick auf das Ziel, die verfassungsmäßige Ordnung zu schützen, müssen die Aktionen aber verhältnismäßig, also neben dem Verfolgen eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein.“

        Es ist also nicht ganz richtig dass es einem Parlament vorbehalten bleibt, oder gar Wahlen bestimmen wer dazu berufen ist eine neue Verfassung auf den Weg zu bringen. Das kann auch ganz spontan passieren.

  3. JDavis said, on 12/09/2020 at 19:25

    Schön, dass du wieder da bist!

    Die VV hat schon eine gewisse Ausdauer, das muss man sagen. Auf Facebook gibt es auch einige, die den Link immer wieder verteilen, aber die Resonanz ist meist recht gering.


Hinterlasse einen Kommentar

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..