Reichling's Blog

Berliner Polizei lässt sich nicht länger auf der Nase herumtanzen

Posted in Sonstiges by reichling on 08/05/2012

Ich bin heute auf einen interessanten Beitrag im Forum volksbetrug.net gestoßen.

 

In ihrer Antwort geht sie nicht auf den Vorwurf ein, und sie stellt auch nicht klar, dass sie gar nicht am Steuer gesessen hat. Aber schauen wir uns ihre Antwort einmal an.

Ihr Antwortschreiben, versandt als Fax, enthält keine Aussagen zum Verkehrsverstoß, aber allerhand Belehrungen der Polizei über die derzeitige Rechtslage, so wie sie von einem Reichsdeutschen verstanden wird.

Die Polizei hat auch darauf geantwortet:

Ich spreche an dieser Stelle dem Polizeipräsidenten in Berlin meinen herzlichsten Dank für diese klare Antwort aus. Besser und angemessener kann man diesen Reichsspinnern nicht entgegentreten.

tammi wäre nicht die erste aus Berlin, die durch derartige Argumente ihren Führerschein verloren hätte. Denn, wer nicht bereit ist, sich an die in Deutschland geltenden Regeln im Straßenverkehr zu halten und die Geltung von Gesetzen bestreitet, hat am Steuer eines Kraftfahrzeuges eigentlich nichts verloren.

Ich bin mal gespannt, ob VNV Nation darauf noch antworten wird, oder die neue juristische Kapazität im Forum, RigJarl, der schon mehrmals bewiesen hat, dass es ihm immer wieder gelingt, sein großes juristisches Nichtwissen hinter vielen Worten zu verbergen.

aooni hat den ersten Kommentar dazu verfasst.

Entschuldige, aber hast du mal nachgeprüft, was du in deinem Schreiben angibst?

Hast du dir den § 5 ZPO mal angeschaut? Steht da was vom Geltungsbereich?
http://dejure.org/gesetze/ZPO/5.html

Nochmal: Bisher konnte offenbar niemand nachweisen, dass in den Einführungsgesetzen der Geltungsbereich drin stand.
Und wenn das so ist, dann beruft euch nicht dauernd darauf.
:evil:

Und auch nochmal:
Natürlich sollte man ohne weiteres erkennen können, wo ein Gesetz gilt.
Aber soll man wirklich annehmen, dass „der gemeine Bürger“ so dämlich ist, nicht zu erkennen, dass zB Verkehrsregeln im Verkehr gelten?
MUSS MAN DEM BÜRGER ERST ERKLÄREN, DASS DIE STRAßENVERKEHRSORDUNG IM STRAßENVERKEHR GILT???

Ansonsten ist das Antwortschreiben von der Polizei schon eine Frechheit. Er hält es nicht für nötig sich zu erklären bzw deine, falls vorhanden, Fehlinterpretationen zu berichtigen, stattdessen droht er damit, dich für bescheuert zu erklären.
So gehts nun auch nicht.

 

Werter aooni,
mir fällst du unter den vielen Schreibern im VB-Forum vor allem dadurch auf, dass du noch nicht ganz abgedreht bist und aus deinen Worten noch so was ähnliches wie Vernunft spricht. Aber mit deinem letzten Absatz bin ich nicht so ganz einverstanden. Die Polizeibehörde in Berlin wird häufiger mit ähnlichen Schreiben konfrontiert. Soll sie in jedem Fall expliziert erklären, dass der Schreiber mit Phantasieargumenten aufwartet, die mit der wirklichen Rechtslage nichts zu tun haben? Jeder kann sich informieren, was von den Argumenten der Reichsdeutschen und auch Volksbetrug.net zu halten ist. Und wer dennoch mit dieser Argumentation bei Behörden oder bei Gericht landen wird, der wird nicht für bescheuert erklärt, der ist bescheuert. Sonst würde er nicht einer solchen durch und durch bescheuerten Rechtsauffassung anhängen.

10 Antworten

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  1. Uriso said, on 17/05/2012 at 01:20

    Sorry weiß nicht wohin damit, hier geht es um den KOPP Verlag. Stammt aus der NDR Sendung ZAPP(Die Schreiben sehr kritisch über die eignen „KOLLGEGEN“).
    Auch Reichsdeutsche und Rechtezeitschriften werden erwähnt, auch ein gewisser Udo Ulfkotte kommt drin vor

    http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/zapp/media/zapp5417.html

    • reichling said, on 17/05/2012 at 08:58

      Danke für diesen Hinweis. Wenn man zu lange vor dem Computer sitzt, verpasst man gelegentlich interessante Fernsehsendungen.
      Der Kopp-Verlag scheint sehr schnell seine Anwälte einzusetzen, wenn kritisch über ihn berichtet wird. Dabei handelt es sich um einen sehr rennomierten Verlag. Auf fast allen rechtsextremen Websites werden die Bücher dieses Verlages empfohlen. Auch bei Esoterikern und Verschwörungstheoretikern spielt er eine große Rolle.
      Wer wirkliche Fachbücher sucht, schaut sich aber in der Regel bei anderen Verlagen um.

  2. Uriso said, on 17/05/2012 at 16:05

    Stimmt man ist mit Autoren von anderen Verlagen besser bedient… . So muss man dann den „Brauen SCHEIß“ nicht lesen oder lügen oder spekulationen oder den ganzen Esoterik-Bödsinn. Es gibt noch einige andere Verlag die diesen Schwachsinn „DRUCKEN“ aber Der KOPP-VERLAG ist der bekannteste.

  3. nehemia said, on 23/07/2012 at 09:19

    Man kann die Sache doch drehen und wenden, wie man will. Im OwiG geht es nicht um die Verkehrsordnung, sondern um die Ahndung von Verstößen dagegen. Wenn man sich aber mal sachlich mit dem Gesetz auseinandersetzt, muss man tatsächlich sagen, dass der §5 Geltungsbereich so gefasst ist, dass er für die meisten Ordnungswidrigkeiten im Verkehr tatsächlich nicht greift. Man muss das Gesetz nur mal lesen! Was die Aufhebung anbelangt, so ist das Einführungsgesetz zum OwiG ca. 2007 rückwirkend für ungültig erklärt worden. Da aber das Einführungsgesetz zum OwiG das OwiG selbst enthält (praktisch wie ein Container), ist damit automatisch auch das OwiG rückwirkend für ungültig erklärt worden und gilt damit spätestens seit diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr. Das ist – jenseits von aller ideologischen Polemik – Fakt!

    • reichling said, on 09/08/2012 at 12:15

      Es hat ein bisschen gedauert, bis ich diesen Beitrag und einige andere freischalten konnte. Ein Krankenhausaufenthalt hinderte mich daran. Leider stand mir dort kein Internetanschluss zur Verfügung.

      Aber jetzt mal zum Ordnungswidrigkeitengesetz. Vor Inkrafttreten des OWiG unterschied das Strafrecht zwischen Übertretungen, Vergehen und Verbrechen. Wer falsch parkte, begang damit eine Straftat, nämlich eine Übertretung. Mit dem am 1. Oktober 1968 inkraft getretenen Ordnungswidrigkeitengesetz wurden die Übertretungen aus dem Strafgesetzbuch abgeschafft und dafür die Ordnungswidrigkeiten eingeführt. Damit wurden der Falschparker, der Schnellfahrer und derjenige, der seine Straßenrinne nicht gereinigt hat,vom Makel des Straftäters befreit. Selbstverständlich gilt das OWiG noch für viele andere Bereiche.

      Und jetzt was zum Geltungsbereich. Ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz gilt automatisch in der gesamten Bundesrepublik Deutschland, auch wenn dies im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt ist. Darin sind sich alle JURISTEN einig, und zwar im In- und im Ausland. Schiffe und Flugzeuge, die sich auf oder über hoher See außerhalb der Hohheitsgewässer anderer Staaten befinden, gelten als Hohheitsgebiet des Staates, dessen Flagge sie tragen oder in dem sie zugelassen sind. Das OWiG gilt also auch ohne Erwähnung auf Schiffen und Flugzeugen mit deutscher Flagge oder deutscher Zulassung. Sobald sich aber ein solches Schiff oder Flugzeug innerhalb ausländischer Gewässer oder in ausländischen Luftraum oder z. B. auf einem ausländischen Flughafen befindet, wird es dem Hohheitsgebiet dieses Staates zugerechnet (Ausnahme gilt für Kriegsschiffe). § 5 OWiG sagt nichts anderes, als dass Ordnungswidrigkeiten, die auf einem deutschen Schiff oder in einem deutschen Flugzeug geschehen, ohne Rücksicht darauf nach dem OWiG geahndet werden können, wo sich das Gefährt gerade befindet. Auf einem Kreuzfahrtschiff mit deutscher Flagge gilt das OWiG auch dann, wenn das Schiff gerade in einem Hafen in der Karibik festgemacht hat. Ansonsten ist es zweifellos in ganz Deutschland gültig.

      Das Einführungsgesetz zum OWiG war alles andere als ein Containergesetz. In ihm waren zwei Dinge geregelt: 1. Wie zu verfahren ist, wenn eine Ordnungswidrigkeit zu ahnden ist, wenn sie bereits vor dem 1. Oktober 1968 als Übertretung begangen wurde, aber noch nicht abschließend verfolgt worden ist. Und 2. wurden im Einführungsgesetz alle Gesetze geändert, in denen Übertretungen definiert worden sind. Aus den Übertretungen wurden Ordnungswidrigkeiten. Das Einführungsgesetz enthielt keinerlei Bestimmungen über das Inkrafttreten des OWiG.

      Da man 2007 davon ausgehen konnte, dass keine Verfahren mehr aus der Zeit vor dem 1. Oktober 1968 anhängig sind und die betreffenden Gesetze bereits geändert waren, konnte man das Einführungsgesetz gefahrlos streichen. Es wurde nicht mehr gebraucht. Das OWiG war 2007 seit fast 40 Jahren eingeführt.

      Man kann die Sache drehen und wenden wie man will. Was du, nehemia, geschrieben hast, ist nichts als blühender Unsinn. Du bist wohl völlig unbelastet von jeglichen juristischen Grundkenntnissen.

  4. Hans Georg said, on 29/11/2012 at 19:32

    Oh mann, der reichling:
    § 5/ Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

    Aus einem 4 Zeiler machste einen ganzen Interpretationsroman!

    Artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

    Und aus nem Einzeiler wird ne juristische Doktorarbeit!
    Das ganze ist doch so klar wie Klossbrühe – warum vermutet da JEMAND Esoterik oder sowas???
    Ausserdem verstösst das Ganze doch gegen das Zitiergebot Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, welches unmissverständlich sagt:

    (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
    (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

    Und wo das im Grundgesetz verankert ist, dass zeig mir mal – also alles klipp, klar und knustig!
    Bleibt locker – ist bald Wochenende!

    • reichling said, on 29/11/2012 at 20:08

      Dafür, dass du keine Ahnung hast, hast du reichlich viel geschrieben.

      Was sagt § 5 denn aus? Das OwiG gilt nicht nur auf deutschen Schiffen und in deutschen Flugzeugen, sondern in ganz Deutschland (räumlicher Geltungsbereich). Das OwiG ist nun mal ein Bundesgesetz, und die pflegen in ganz Deutschland zu gelten, auch wenn das nicht explizit drin steht. Der räumliche Geltungsbereich eines Gesetzes ist nämlich stets identisch mit dem Hohheitsgebiet des Gesetzgebers. Das ist übrigens Allgemeinwissen.

      Das inzwischen aufgehobenen Einführungsgesetz zum OwiG hatte mit dessen Geltungsbereich nichts zu tun, sondern enthält Anpassungen anderer Gesetze an das OwiG und Übergangsregeln. Es war bei seiner Aufhebung schon lange bedeutungslos.

      Und was das Zitiergebot angeht, du hast dich wohl noch nicht zu § 132 OwiG vorgearbeitet.

      Wie wäre es, wenn du dich künftig nur noch mit Fußball beschäftigst? Vielleicht verstehst du davon ja mehr.

  5. Olga said, on 21/03/2015 at 21:37

    Ex-Polizei Hauptkommissar spricht über die fehlende Souveränität in der Bundesrepublik Deutschlands – und die Folgen dieser ab 12 min.:

    • reichling said, on 24/03/2015 at 18:23

      Und wenn ein Ex-Kommissar so etwas sagt, dann muss es ja wohl stimmen.

      Merkwürdigerweise sind Juristen, vor allem Staats- und Verfassungsrechtler, anderer Auffassung. Und was die fehlende Souveränität der Bundesrepublik Deutschland angeht, bereits seit 1949 enthält die Präambel des Grundgesetzes als Zielvorgabe die Mitwirkung Deutschlands als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa. Und das geht nur mal dann, wenn diesem vereinten Europa bestimmte Teile der Souveränität übertragen werden, nicht nur durch die BRD, sondern auch durch alle anderen zur EU gehörenden Staaten. Aber auch schon die Zugehörigkeit zum Europarat brachte für alle Mitgliedsstaaten einen gewissen Souveränitätsverlust. Und kein Staat dieser Erde kann seine Reisepässe so gestalten wie er will. Die Pässe müssen einem von einer UN-Organisation herausgegebenen Muster entsprechen. Das heißt doch, dass es praktisch keinen einzigen voll souveränen Staat mehr gibt.


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